§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen ”ERDAPFEL“ – Verein zur Förderung studentischer Interessen in den Geowissenschaften an der Technischen Universität Dresden mit dem Zusatz ”e.V.” nach Eintragung.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Das laufende Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Aufgabe des Vereins
- die Förderung des Gedankenaustausches zwischen Vermessungs-, Kartographie- und Geo-Informations-Studierenden sowie artverwandten Studiengängen
- Durchführung und Leitung öffentlicher wissenschaftlicher Kolloquien
- Durchführung von wissenschaftlichen Fachexkursionen
- Durchführung von Einführungsveranstaltungen für Studienanfänger in der Fachrichtung Geowissenschaften
- Durchführung von studienbezogenen Beratungsgesprächen
- Durchführung der stattfindenden Konferenzen ARGEOS der Vermessungsstudierenden der deutschsprachigen Universitäten und IGSM der Vermessungsstudierenden der internationalen Hochschulen sowie weiterer stattfindender Konferenzen aus dem Bereich der Geowissenschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die als Student/in der Geowissenschaften an der TU Dresden eingeschrieben ist oder war, sowie die Person, die als Mitarbeiter des Fachbereichs Geowissenschaften an der TU Dresden tätig ist oder war. Juristische Personen können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet an das Präsidium eine formlose Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Der Austritt ist entweder zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter der Einhaltung einer Frist von 6 Wochen oder fristlos nach einer Beitragserhöhung zulässig.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins oder
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung oder
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung einer Aufnahme (§4.2), oder gegen einen Ausschluß (§5.3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Präsidenten einzureichen. Über den Einspruch entscheidet das gesamte Präsidium endgültig.
§ 7 Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag kann auch durch eine Dienstleistung abgegolten werden.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht jüngerer Mitglieder kann von den Erziehungsberechtigten ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann auch vorab schriftlich an das Präsidium gerichtet abgegeben werden. Als Präsidiumsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 9 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Präsidium
- Der Verein kann Arbeitsgruppen (AG) bilden.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Präsidenten geleitet.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im 2. Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- das Präsidium beschließt oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Begründung beim Präsidenten beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium mit einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 4 Wochen liegen. Bei schriftlichem Einverständnis des Mitgliedes kann die Einladung auch per E-Mail geschickt werden.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
- Bestimmen des Diskussionsleiters und des Protokollführers,
- Entgegennahme der Berichte,
- Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Präsidiums,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
- Sonstiges
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Zu Beginn der Sitzung wird ein Diskussionsleiter und ein Protokollführer bestimmt.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, kommt es erneut zur Pattsituation gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dieses kann per E-Mail geschehen, sofern das Mitglied sich schriftlich einverstanden erklärt hat. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
§ 11 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister.
- Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.
- Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Bestellung des neues Präsidium im Amt.
- Das Präsidium soll einmal im Monat tagen.
- Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Vizepräsident jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig.
- Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums. Der Vizepräsident übernimmt die Funktion des Protokollführers. Das Präsidium ist mit einer Zweidrittelmehrheit beschlußfähig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Präsidiums ist das verbliebene Präsidium berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Das Präsidium ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Des weiteren ist das Präsidium berechtigt amtlich erforderliche Satzungsänderungen ohne die Zustimmung einer Mitgliederversammlung eigenmächtig vorzunehmen.
- Das Präsidium berichtet auf der Jahreshauptversammlung über seine Tätigkeiten.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Präsidiumssitzung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch den von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 14 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungs- oder Zweckänderung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Dies kann auch per E-Mail geschehen.
- Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitglieder spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Ausflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der geschäftsführende Präsidium mit Mehrheit beschlossen hat oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

